Erstuntersuchung Auszubildende
Möglicherweise darf nicht jeder Azubi, der es möchte, gleich loslegen. Konkret geht es um Ihre minderjährigen Neu-Azubis. Diese Azubis unter 18 Jahren stehen unter dem besonderen Schutz des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Sie gelten als körperlich, geistig und seelisch nicht so belastbar wie ihre volljährigen Kollegen. Daher müssen sie ihre Eignung für die Berufsausbildung in ihrem gewählten Beruf gesondert nachweisen.
Konkret muss der Azubi sich durch einen Arzt seiner Wahl bescheinigen lassen, dass er aus medizinischer Sicht die Berufsausbildung in Ihrem Betrieb aufnehmen kann. Diese ärztliche Bescheinigung, die im Übrigen nicht älter als 14 Monate sein darf (Ausstellungsdatum bis Ausbildungsbeginn), ist unverzichtbar!
Was ist zu tun, wenn die ärztliche Bescheinigung fehlt?
Taucht ein minderjähriger Auszubildender am ersten Ausbildungstag ohne diese ärztliche Bescheinigung im Betrieb auf, muss er vom Ausbilder umgehend zu einem Arzt seiner Wahl geschickt werden. Arbeiten, also mit der Ausbildung beginnen, darf er nicht!
Achtung
Betroffene Azubis dürfen wirklich keine einzige Minute beschäftigt werden. Passiert nämlich beispielsweise ein Arbeitsunfall oder der Azubi erleidet einen Schwächeanfall, werden Ausbilder bzw. Ausbildungsbetrieb zur Rechenschaft gezogen. Das heißt in der Konsequenz: Erst wenn die Bescheinigung vorliegt, darf der Azubi starten. Informieren Sie alle an der Ausbildung Beteiligten hierüber noch einmal gesondert! Sorgen Sie dafür, dass es von dieser Regel keine Ausnahmen gibt.
Einen Download für eine arbeitsplatzbezogen Sicherheitsunterweisung für Auszubildende finden Sie hier.
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