Wahlanfechtung: Nach Ablauf der 2-Wochen-Frist ist die Wahl gültig

Bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und der Stellvertreter haben Sie nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Sozialgesetzbuch IX in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz eine 2-wöchige Frist einzuhalten, innerhalb derer die Wahl angefochten werden kann. Danach kann nur noch versucht werden, die Wahl als nichtig erklären zu lassen. Das ist …

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