Frage: „Unser Arbeitgeber hat kürzlich ein Arbeitszeugnis für meinen schwerbehinderten Kollegen ausgestellt, dass meiner Meinung nach nicht ordnungsgemäß ist. Das Zeugnis war wie eine Art Schulzeugnis mit Noten versehen. Ist so etwas überhaupt zulässig?“
Antwort: Sie können Ihren Mitarbeiter beruhigen: So etwas ist ganz und gar nicht in Ordnung. Ihr Kollege sollte das Zeugnis sofort zurückweisen und auf die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses in Form eines Fließtextes bestehen. Weigert sich Ihr Arbeitgeber ein neues Zeugnis auszustellen, weisen Sie ihn auf eine ähnliche Entscheidung des BAG hin (27.4.2021, Az. 9 AZR 262/20).
Das BAG war der Meinung, dass der Arbeitgeber den Zeugnisanspruch nicht erfüllt, wenn er die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers nur in einer an ein Schulzeugnis angelehnten tabellarischen Darstellungsform beurteilt. Damit der Zeugniszweck erreicht werden kann, müssen individuelle Hervorhebungen und Differenzierungen in einem Fließtext formuliert sein. Das Arbeitszeugnis muss nach § 109 GewO in Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
So muss die Leistungsbeurteilung z. B. enthalten, in welcher Art und Weise Ihr Kollege die ihm übertragenen Aufgaben erledigt hat. Dazu werden Kriterien wie Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten, Sorgfalt, Einsatzfreude etc. mitberücksichtigt. Bei der Angabe zum Verhalten geht es vor allem um die Beurteilung der Zusammenarbeit bzw. das Verhältnis zwischen Mitarbeiter und Vorgesetztem.
Stand (29.03.2022)