Für die meisten ist die Corona-Pandemie längst abgehakt und Vergangenheit. Doch immer noch leiden viele vor allem ältere und vorerkrankte Kolleginnen und Kollegen unter den Spätfolgen einer Infektion. Ein neues Urteil lässt die Chancen auf eine Rente von der gesetzlichen Unfallversicherung nun weiter schrumpfen.
Bei der Arbeit angesteckt?
Eine 58-jährige Supermarkt-Kassiererin aus Berlin steckte sich die mit dem Virus an und litt in der Folge an Long-Covid, also Spätfolgen der Infektion. Für die Kollegin war klar: Das konnte nur bei der Arbeit, wo der festgelegte Mindestabstand von 1,5 Metern meist nicht eingehalten wurde, passiert sein. Also ein Arbeitsunfall. Die zuständige Berufsgenossenschaft sah das anders.
Das Gericht will den „Vollbeweis“
Die gesetzliche Unfallversicherung bekam Recht: Kein Arbeitsunfall. Es fehlte den Richtern an einem „Vollbeweis“, dass die Infektion tatsächlich am Arbeitsplatz und wirklich nirgendwo anders erfolgt war. Ein Ansteckungsrisiko bei der Arbeit ist noch ein Beweis dafür, dass die Infektion auch am Arbeitsplatz erfolgt ist. Außerdem konnte die Kassiererin keine Kundin oder keinen Kunden benennen, mit dem sie in Kontakt gekommen sei und der an Corona erkrankt war. Außerdem sei es lebensfremd, so die Richter, dass sich die 58-jährige in der Pandemie privat vollständig isoliert habe. Es sei daher nicht aufzuklären, wo die Ansteckung erfolgte (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2024, L 3 U 114/23).
Damit sinken die Chancen auf eine Rente von der Berufsgenossenschaft weiter. Wie in Berlin haben in der Vergangenheit auch schon andere Gerichte einen Arbeitsunfall abgelehnt, weil der Beweis, dass die Infektion am Arbeitsplatz erfolgte, meist nicht vollständig zu erbringen war.
(Stand: 1.9.2024)