Ihr Arbeitgeber hat nicht nur Fürsorgepflicht für alle Mitarbeiter, sondern ist auch für den Arbeitsschutz in Ihrem Betrieb verantwortlich. Aber um konkrete Maßnahmen für die Beschäftigten festzulegen, müssen mögliche Gefährdungen an den Arbeitsplätzen beurteilt werden. Als Grundlage dient hierfür § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Damit auch Ihre schwerbehinderten Beschäftigten sicher und gesund arbeiten können, bildet die Gefährdungsbeurteilung ebenfalls die Grundlage für deren sichere berufliche Teilhabe. Sie als Schwerbehindertenvertretung spielen dabei eine wichtige Rolle…
Aus der Gefährdungsbeurteilung lassen sich nämlich die notwendigen Maßnahmen ableiten, die wichtig sind, um Gefahren für Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz zu vermeiden oder zu reduzieren.
Wer ist für die Gefährdungsbeurteilung zuständig?
Grundsätzlich ist Ihr Arbeitgeber für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zuständig. Außerdem kann er zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Gefährdungen die Fachkraft für Arbeitssicherheit und Ihren Betriebsarzt hinzuziehen, §§ 3, 6 ASiG, DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.
Sie als SBV sind wichtiger Berater
Sie als Schwerbehindertenvertretung sind ebenfalls ein wichtiges Element bei der Gefährdungsbeurteilung: Keiner kennt die Erkrankungen der schwerbehinderten Beschäftigten so gut wie Sie. Ihre Expertise ist deshalb bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb ebenfalls sehr wichtig.
Keine einheitliche Durchführungsmethode
Außerdem gibt es für die Gefährdungsbeurteilung keine einheitliche Durchführungsmethode. Es existieren nur Rahmenbedingungen. Das bedeutet, Ihr Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht, wenn es um die Festlegung der Einzelheiten bei der Beurteilung der Arbeitsplätze geht (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Sie sollten deshalb darauf achten, dass alle Belange Ihrer schwerbehinderten Kollegen mit berücksichtigt werden. Das ist besonders wichtig, weil eine Gefährdung am Arbeitsplatz in Verbindung mit einer Schwerbehinderung, z. B. bei einem seh- oder hörbehinderten Mitarbeiter, gefährlichere Ausmaße annehmen kann, als bei einem gesunden Beschäftigten.
Wichtig
Um allen Notwendigkeiten bei der Gefährdungsbeurteilung Sorge zu leisten, ist die Beratung mit allen betrieblichen Akteuren des Arbeitsschutzes sinnvoll. Hier haben Sie im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses (ASA) die besten Möglichkeiten.
Kontinuität ist Trumpf!
Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die Maßnahmen sowie das Ergebnis der Überprüfung müssen von Ihrem Arbeitgeber bei mehr als 10 Mitarbeitern, schriftlich dokumentiert werden (§ 6 Abs. 1 ArbSchG). Das schützt die Beschäftigten zwar, aber da sich Situationen innerhalb des Betriebs, am Arbeitsplatz oder durch die Erkrankung einem Veränderungsprozess unterliegen, ist die Gefährdungsbeurteilung ein kontinuierlicher Prozess. Das bedeutet: Es ist immer wieder neu zu prüfen, ob sich betrieblich etwas verändert hat (neue Arbeitsstoffe oder Änderung im Arbeitsverfahren etc.). Wenn Sie z. B. feststellen, dass sich bei Erkrankungen eines schwerbehinderten Beschäftigten etwas verändert hat, regen Sie eine erneute Gefährdungsbeurteilung mit den anderen betrieblichen Akteuren an. Und: Beziehen Sie die schwerbehinderten Beschäftigten bei der Gefährdungsbeurteilung mit ein. Sie kennen ihren Arbeitsplatz und die Zustände am besten und wissen, wo möglicherweise gefährliche Situationen auftreten können.