Temperaturen in Arbeitsstätten
Der Winter kommt eiskalt zurück und führt zu Eiseskälte in Produktionshalle und Lager: So schützen Sie Betroffene
Der Winter hat sich nach einem eher warmen Dezember in Teilen Deutschlands zurückgemeldet. Während es im zweiten Fall, den ich Ihnen auf dieser Seite vorstelle, um Hitze geht, dreht sich zunächst alles um das Thema Kälte. Vor allem in Produktions- oder Industriehallen, aber auch in Lager- und Abstellräumen herrschen nun teilweise sehr niedrige Temperaturen vor. Doch was sagt der Arbeitsschutz dazu?
Hier hilft ein Blick in die Arbeitsstättenverordnung weiter. Genauer: Ein Blick auf § 3a der ArbStättV. Hier findet sich die berechtigte Forderung, damit Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
- Möglichst vermieden und
- verbleibende Gefährdungen
möglichst gering gehalten werden.
In der Konsequenz heißt das: Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat jeder die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Art der Nutzung entscheidet
Damit kommt es entscheidend darauf an, wie ein Raum oder eine Halle genutzt wird. Soll beispielsweise eine Halle als dauerhafter Arbeitsraum genutzt werden, dann geht dies nur, wenn der Arbeitgeber die im Anhang ur Arbeitsstättenverordnung festgelegten Anforderungen zu den Raumtemperaturen und der Lüftung erfüllt.
Die Nummer 3.5 Raumtemperaturen des Anhangs der ArbStättV bestimmt:
„Arbeitsräume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, müssen während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben.“
Diese Forderung wird unter Punkt 4.2 der ASR A 3.5 „Raumtemperatur“ näher konkretisiert. So soll in einer Halle die Raumtemperatur in Abhängigkeit von der überwiegenden Arbeitshaltung und Arbeitsschwere zwischen +12 °C und +20 °C betragen. Wobei die Mindesttemperatur während der gesamten Arbeitszeit gewährleistet sein muss.
Kälteschutzkleidung reicht nicht
Es gibt Arbeitgeber, die als geeignete Maßnahme zur Arbeit in (zu kalten) Hallen und Räumen Kälteschutzkleidung empfehlen. Das kann nicht schaden. Aber:
- In Arbeitsräumen (also am Arbeitsplatz selbst) müssen zwischen mindestens +20°C bei leichten Arbeiten im Sitzen und +17°C bei mittelschweren Arbeiten im Stehen oder Gehen gewährleistet sein. Bei schweren Arbeiten ist dagegen eine Temperatur von +12°C noch ausreichend.
- In Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen müssen während der Nutzung dieser Räume mindestens +21°C herrschen.
- In Waschräumen, in denen Duschen oder Badewannen installiert sind, herrscht zwar keine zwingende Temperaturuntergrenze, die Lufttemperatur soll jedoch während der Nutzungsdauer +24 °C betragen.
Kälteschutzkleidung bei Arbeiten in geschlossenen Räumen befreit den Arbeitgeber nicht von seiner Verpflichtung. Werden also die oben genannten Temperaturen im Innenbereich nicht erreicht, ist der Schutz gegen zu niedrige Temperaturen in folgender Rangfolge durch zusätzliche
- arbeitsplatzbezogene technische Maßnahmen (z. B. Wärmestrahlungsheizung, Heizmatten),
- organisatorische Maßnahmen (z. B. Aufwärmzeiten) oder
- personenbezogene Maßnahmen (z. B. geeignete Kleidung)
sicher zu stellen.
Dabei fallen die genannten Raumtemperaturen zwischen 3° und 7°C in den Kältebereich II (leicht kalter Bereich) nach DIN 33403-5 „Ergonomische Gestaltung von Kältearbeitsplätzen“. Diesem Kältebereich sind dort maximale, ununterbrochene Kälteexpositionszeiten von 150 Minuten sowie empfohlene Aufwärmzeiten von 5 % der Kälteexpositionszeit, mindestens jedoch 10 Minuten, zugeordnet.
Tipp
Kältearbeit beginnt für den Menschen bereits weit im Plusbereich der Lufttemperatur, also etwa bei +15°C bis +10° C. Orientieren können Sie sich an der folgenden Tabelle:
Kälte-bereich | Benennung | Luft-temperatur in C | Max. Expositions-zeit in Minuten | Empfohlene Aufwärmzeit in % zur Expositionszeit | Empfohlene Aufwärm-zeit , gerundet in Minuten |
I | Kühler
Bereich |
von +15 bis +10 Grad | 150 | 5 | 10 |
II | Leicht kalter Bereich | Unter +10 bis -5 Grad | 150 | 5 | 10 |
III | Kalter Bereich | Unter -5 bis -18 Grad | 90 | 20 | 15 |
IV | Sehr kalter Bereich | Unter -18 bi bis -30 Grad | 90 | 30 | 30 |
V | Tiefkalter Bereich | Unter -30 Grad | 60 | 100 | 60 |
Wichtig
Werdende Mütter dürfen keine Kältearbeiten (im Kühlhaus oder ständig im Freien bei niedrigen Temperaturen) durchführen, da hier eine Schädigung des Ungeborenen nicht gänzlich auszuschließen ist. Ein Beschäftigungsverbot besteht bereits bei einer Temperatur unter -17°
Näheres zum Thema kalte Raumtemperaturen finden Sie hier.
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