Sind die Arbeitsplätze in Ihrem Betrieb digital barrierefrei?
Wie steht es in Ihrem Betrieb um die digitale Barrierefreiheit am Arbeitsplatz? Können alle IT-gestützten Anwendungen von Mitarbeitern mit Behinderungen uneingeschränkt genutzt werden und – noch wichtiger – wurden alle Beschäftigten ausreichend geschult und qualifiziert? Weisen Sie auf mögliche Missstände hin, damit die digitale Arbeitsumgebung barrierefrei gestaltet werden kann.
Computer, Laptops, Smartphones, Telefone… alles läuft computergestützt und im besten Fall barrierefrei. Aber womöglich noch nicht ganz. Denn erst ab Juni 2025 müssen laut Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) diese Geräte und Betriebssysteme barrierefrei sein. Im BFSG werden die Produkte aufgelistet, die barrierefrei sein müssen. Dazu gehören:
- Computer und Laptops einschließlich der Betriebssysteme
- Smartphones und Mobiltelefone
- Smarte Fernsehgeräte mit Internetzugang
- E-Book-Reader
- bestimmte Selbstbedienungsterminals wie Geld-, Fahrausweis- oder Check-in-Automaten, ggf. mit Übergangsfrist
Zwar laufen viele dieser Systeme mit passenden Hilfsmitteln bereits jetzt schon barrierefrei, aber in den Unternehmen werden teilweise bestimmte Bedürfnisse der schwerbehinderten Beschäftigten beim Kauf der Produkte etc. gar nicht erst berücksichtigt. Hier muss auf die Zugänglichkeitsbedarfe der einzelnen Mitarbeiter geachtet werden. Sie als Schwerbehindertenvertretung können auf solche Missstände hinweisen.
Barrierefreiheit sollte gewährleistet sein für …
- Blinde oder Mitarbeiter mit nur eingeschränktem Sehvermögen,
- Beschäftigte ohne Farbwahrnehmung, gehörlose, taube Personen,
- Mitarbeiter ohne Sprachvermögen,
- Mitarbeiter mit eingeschränkter Handhabung,
- photosensible Mitarbeiter (Gefahr von Krampfanfällen durch Epilepsie etc.),
- Kollegen, die unter kognitiven Einschränkungen leiden usw.
Für all diese Mitarbeiter gibt es digitale barrierefreie Möglichkeiten, die ihnen den Zugang erleichtern. Achtung: Diese Möglichkeiten müssen aber nur ausgenutzt werden, wenn Mitarbeiter mit den jeweiligen Behinderungen beschäftigt sind. Der Arbeitgeber muss nicht auf alle Möglichkeiten vorbereitet sein.
Beispiele der digitalen Teilhabe im Arbeitsleben
- Einladungen, Plakate, Aushänge
Mitarbeiter mit eingeschränktem Sehvermögen haben oft Schwierigkeiten Aushänge, Plakate oder Einladungen bzw. Schreiben wahrzunehmen.
Lösungsmöglichkeit: Schlagen Sie digitale Formate vor und regen Sie an, Einladungen oder Aushänge beispielsweise auch im Intranet oder per Mail zu versenden.
- Meeting, Präsentationen
Bei Meetings und Präsentationen stellt sich nicht nur die Frage nach barrierefreien Zugängen wie Treppen oder Eingängen, sondern auch nach digitalen Barrieren. Das heißt, Einladungen für Meetings, die zwar digital versendet werden, aber für beeinträchtige Mitarbeiter nicht wahrnehmbar sind oder Präsentationen, deren Inhalte nicht gehört oder gesehen werden können.
Lösungsmöglichkeit: Weisen Sie bei Präsentationen z. B. auf die Möglichkeit von Live-Untertiteln, Gebärdensprachübersetzung oder Aufzeichnungen hin, damit schwerbehinderte Kollegen alle notwendigen Informationen bekommen. Geben Sie den Präsentierenden auch den Tipp, mehr Zeit für die einzelnen Präsentationsfolien einzuplanen, damit sie gelesen werden können.
Ausnahme: Vom BFSG ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen oder die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen. Aber: Kleinstunternehmen, die Produkte in Umlauf bringen, fallen unter das BFSG.
Trotzdem: Weisen Sie Ihren Betriebsrat und/oder Arbeitgeber darauf hin, dass bei der barrierefreien Einrichtung der digitalen Anwendungen auch andere im Unternehmen profitieren. Dazu gehören beispielsweise ältere Menschen, oder Mitarbeiter, die die deutsche Sprache nicht gut verstehen. Alles in allem ein sehr gutes Argument sofort, wenn nicht bereits geschehen, mit der digitalen Barrierefreiheit an den Arbeitsplätzen zu beginnen.
Näheres zum Thema Barrierefreiheit und Videokonferenzen finden Sie hier.
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