Lärmschutz: Ein Thema, das immer wichtiger für den Arbeitsschutz wird. Das können Sie tun!
Nach Schätzungen der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie sind rund 5 Millionen Beschäftigte in Deutschland an ihren Arbeitsplätzen gesundheitsschädigendem Lärm ausgesetzt. Lärmschwerhörigkeit ist nicht nur bei der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie die Berufskrankheit mit den meisten Anerkennungen. Vermehrt leiden auch schon junge Menschen unter Hörschäden.
Das Thema wird umso dringlicher, wenn große Bedenken, dass während der Pandemie viele Beschäftigte zu Hause im „stillen Kämmerlein“ gearbeitet haben und nun, nach dem Auslaufen der Home-Office-Pflicht, zurück in die Betriebe kehren.
Umso wichtiger, dass Sie als Fachkraft für Arbeitssicherheit die zwei entscheidenden Rechtsverordnungen zum Thema Lärm im Blick behalten. Sie regeln, wie Lärmbelastung und Gefährdungen für die Beschäftigten reduziert werden können. Diese beiden Rechtsgrundlagen sind die
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die
- Lärm-und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (Lärm-VibrationsArbSchV).
Die Anforderung zum Thema Lärm aus der ArbStättV werden in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) festgelegt. Entscheidend ist hier die ASR A3.7 „Lärm“, die genau regelt, wie Lärm zu beurteilen ist, welche Richtwerte gelten und wie Tätigkeiten in Bezug auf Lärm unterteilt werden. Hier geht es um die Standards für den Aspekt Lärm. Download: https://kurzelinks.de/bpmu
Die Verordnung wiederum hat zum Ziel, die Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen zu schützen. Die Lärm-VibrationsArbSchV besagt unter anderem, ab wann Gehörschutz zu tragen ist (85 dB (A)), und ab wann der Arbeitgeber einen Gehörschutz bereitstellen muss (80 dB (A)). In dieser Verordnung geht es also sowohl um die Ermittlung und Bewertung von Lärm, als auch um die Unterweisung von Beschäftigten, und um Maßnahmen zur Verringerung von Lärm. Konkretisiert werden die Anforderungen der Lärm-VibrationsArbSchV durch die technischen Regeln zur Lärm- und Vibration-Arbeitsschutzverordnung.
Downloads:
Technische Regel Lärm: https://kurzelinks.de/asod
Technische Regel Vibrationen: https://kurzelinks.de/35a2
Wichtig
Laut Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Teil 3, muss Ihr Arbeitgeber für Beschäftigte, in deren Umfeld Werte von 80 dB(A) bzw. Peaks von 135 dB erreicht werden, die Vorsorgeuntersuchung G 20 „Lärm“ anbieten. Beschäftigte können sich hierfür freiwillig für eine Höruntersuchung beim Betriebsarzt entscheiden.
Ab Werten von 85 dB (A) ist es eine Pflichtuntersuchung. Gleiches gilt für Peaks ab 137 dB. Oberhalb dieser Grenzwerte, so die Begründung für die Pflicht, ist eine Schädigung des Hörvermögens zu erwarten.
Wichtig
Achten Sie auf die Einhaltung der regelmäßigen Kontrolltermine beim Betriebsarzt!
Beschäftigte, die unter Lärmbelastungen leiden (hier kommt es auf Ihre Gefährdungsbeurteilung für die entsprechenden Tätigkeiten an), haben entweder einen Anspruch auf Untersuchungsangebote oder müssen sich einer Pflichtuntersuchung unterziehen.
Das Angebot muss wie folgt aussehen:
- Hörkontrolle vor Aufnahme der Tätigkeit
- erste Nachuntersuchung nach zwölf Monaten
- weitere Nachuntersuchungen nach 36 Monaten bzw. nach ärztlichem Ermessen
- auf Wunsch der oder des Beschäftigten
- bei Hörstörungen
- Nachuntersuchung bei Beendigung der Tätigkeit
Näheres zum Thema Gehörschutz und Hygiene finden Sie hier.
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