Aktuelles Urteil: Corona-Prämien von Schwerbehinderten sind nicht pfändbar
Noch bis zum 31. März 2022 kann Ihr Arbeitgeber den Beschäftigten eine Corona-Prämie in Höhe von maximal 1.500 Euro steuer- und beitragsfrei zukommen zu lassen. Nun gibt es ein erfreuliches Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25.11.2021 (Az. 6 Sa 216/21), das auch für Menschen mit Behinderung im Betrieb wichtig ist, die einer Pfändung unterliegen.
Das LAG Niedersachsen entschied, dass die Corona-Prämie bei Beschäftigten, die einer Lohnpfändung unterliegen, nicht zum pfändbaren Teil des Lohnes zählt. Ihr Arbeitgeber muss sie bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Einkommens außen vorlassen. Gleiches gilt übrigens für Gehalt, das im Rahmen einer Gehaltsumwandlung für eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt wird (BAG, Urteil vom 14.10.2021, Az. 8 AZR 96/20).
Sprechen Sie mit dem Arbeitgeber über beide Möglichkeiten. Sie sind vor allem für schwerbehinderte Menschen, die finanziell nicht auf Rosen gebettet sind, besonders vorteilhaft.
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