Wie sicher sind die Böden im Betrieb vor Rutschunfällen? So bremsen Sie mit Sicherheit das Verletzungsrisiko aus
Winterzeit, Ausrutschzeit? Draußen auf den Straßen bestimmt. Doch das heißt nicht, dass die Rutschgefahr innen weiter gehen muss. Auch wenn Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle immer noch zu den häufigsten Arbeitsunfällen gehören. Doch nicht nur die Häufigkeit, sondern auch die möglichen Folgen sollten Sie aufhorchen lassen. Denn leider führen Sturzunfälle oft zu erheblichen Verletzungen. So geht bei den Metallberufsgenossenschaften (BGM) rund ein Viertel aller Rentenfälle auf solche Unfälle zurück.
Natürlich haben Sturzunfälle unterschiedliche Ursachen: Von liegengelassenen Gegenständen über reine Unachtsamkeit der betroffenen Person bis hin zu rutschigen Fußböden ist alles möglich. Doch während es sich bei den beiden erstgenannten Punkten oft um persönliches Fehlverhalten handelt, fallen ungeeignete Fußböden fast immer in den Verantwortungsbereich des Unternehmens.
Stellt sich infolge eines Arbeitsunfalls heraus, dass die Hauptursache ein nicht ausreichend rutschfester Boden war, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass die gesetzliche Unfallversicherung von Ihrem Unternehmen Regress fordern wird. Je nach Schwere des Unfalls kann der Schaden dabei im Hunderttausend-, wenn nicht Millionen-Euro-Bereich liegen.
2022 stehen Umbaumaßnahmen an?
Erste Empfehlung: Drängen Sie bei allen Neu- und Umbauten von vornherein auf rutschfeste Böden. Dreh- und Angelpunkt ist hier die DGUV Regel 108-003 – „Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“ – Kostenloser Download: https://kurzelinks.de/bkl7
Bodenbeläge, die das Rutschen hemmen
Die DGUV-Regel unterscheidet in puncto Rutschfestigkeit zwischen den Bewertungsgruppen R9 bis R13 für Bodenbeläge, wobei R13 als rutschfesteste Gruppe gilt.
Wie rutschfest ein konkreter Bodenbelag ist, lässt sich weder per Augenschein bestimmen noch aus der Art des Materials ableiten. Das hängt weniger vom Material als von der Beschaffenheit der konkreten Oberfläche ab:
- Rutschfeste Bodenbeläge können daher prinzipiell aus fast allen Materialien bestehen. Sie benötigen jedoch eine spezielle, aufgeraute Oberfläche bzw. Körnung.
- Die Rutschfestigkeit eines Bodenbelags lässt sich nur aufwendig messen. Idealerweise geschieht dies unter Laborbedingungen – wie von der BGR 181 gefordert: Dabei wird der Boden auf einer schiefen Ebene angebracht und zusätzlich mit einem bestimmten Öl versehen. Im Anschluss testen Versuchspersonen die Rutschfestigkeit des Bodens, wobei die Neigung der schiefen Ebene nach und nach erhöht wird.
- Je nach dem Neigungswinkel, bei dem ein sicheres Begehen noch möglich ist, wird der Bodenbelag einer konkreten Bewertungsgruppe zugeordnet: Die Neigungswinkel dienen nur der Ermittlung der Rutschfestigkeit im Labor. Die Räume haben in der Praxis selbstverständlich eine waagerechte Oberfläche.
Neigungswinkel | Bewertungsgruppe | z.B. vorgeschrieben für: |
Von 6 bis 10 Grad | R9 | Apotheke, Pausenräume, Kantinen, Klassenräume, Eingangsbereich innen, Krankenzimmer und Klinikflure, OP-Räume |
Mehr als 10 bis 19 Grad | R10 | Laderampe (überdacht), Lagerbereich im freien oder überdacht Toiletten, Umkleide- und Waschräume, Teeküchen |
Mehr als 19 bis 27 Grad | R 11 | Laderampe (nicht überdacht) Eingangsbereich außen, Räume für medizinische Bäder, Kühlräume für verpackte Ware, Gehwege im Außenbereich* |
Mehr als 27 bis 35 Grad | R 12 | Lagerräume für Öle, Betankungsbereiche Klinikküchen, Kühlräume für unverpackte Ware,
Rollstuhlrampen im Außenbereich** |
Mehr als 35 Grad | R 13 | Schlachthaus**, Be- und Verarbeitung von Fisch** |
* die vollständige Liste aller Arbeitsräume und Arbeitsstätten ist in der DGUV-Regel 108-003 enthalten
** -> zusätzlicher Verdrängungsraum erforderlich! |
Zusätzliche Sicherheit durch Verdrängungsraum
Häufig ist es sinnvoll und notwendig, einen Bodenbelag zu verwenden, der einen gewissen Verdrängungsraum bietet. Solch ein Boden – beispielsweise ein Noppenboden – kann allein durch seine Struktur eine gewisse Menge Wasser, Öl oder Staub aufnehmen, ohne dass sich die Rutschfestigkeit nennenswert ändert. Wie groß die Aufnahmefähigkeit und damit auch die Rutschfestigkeit solch eines Bodens ist, hängt vom relativen Volumen des Verdrängungsraums ab. Auch dafür gibt die DGUV-Regel wieder mehrere Abstufungen vor:
Bezeichnung des Verdrängungsraums | Mindestvolumen des Verdrängungsraums
(cm³/dm²) |
z.B. vorgeschrieben für:* |
V4 | R9 | Laderampe (nicht überdacht oder. überdacht) ** |
V 6 | R10 | Fettschmelzen |
V 8 | R 11 | Wurstküche |
V 10 | R 12 | Lagerräume für Öle, Nasschleifbereich von Lackierereien |
* jeweils in Verbindung mit Bodenbelag-Bewertungsgruppe R13
** An überdachten Laderampen werden die Rutschgefahren der Bewertungsgruppe R11 zugeordnet. Die Größe des Mindestvolumens des Verdrängungsraumes wird mit V 4, entsprechend mindestens 4 cm³/dm² angegeben. Bei der Auswahl eines geeigneten Bodenbelages können auch Bodenbeläge einbezogen werden, denen nach Prüfung die R-Gruppe 11 und ein Verdrängungsraum von 4, 6, 8 oder 10 cm³/dm² bescheinigt worden sind. |
Tipp
Gitterroste erfüllen in jedem Fall die Anforderungen des Verdrängungsraums V10.
Näheres zum Thema Arbeitsunfälle finden Sie hier.
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