Herzinfarkt nach Streit mit Vorgesetzten: Arbeitsunfall
Das Gespräch zwischen Beschäftigter und Arbeitgeber nahm keinen schönen Verlauf. Die Arbeitnehmerin reagierte sichtlich erregt. Das Gespräch endete „unschön, unharmonisch und frostig“. Die Arbeitnehmerin erlitt kurz darauf einen Herzinfarkt. Als Berufsunfall wollte die Berufsgenossenschaft dies aber nicht anerkennen. Und lag falsch!
Das Bundessozialgericht entschied in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 6.5.2021, Az. B 2 U 15/19 R): Auch ein Streitgespräch mit einem Vorgesetzten kann „ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis sein.“ Schon bloße Wahrnehmungen (wie z.B. Sehen, oder Hören) können danach äußere Ereignisse darstellen. Für die erforderliche Einwirkung von außen genügt es, dass die versicherte Person gesprochene Worte wahrnimmt und sich dadurch der Körperzustand verändert.“
Fazit
Wer nach einem Streit mit einem Vorgesetzten einen Herzinfarkt oder ähnliches erleidet, steht zumindest unter dem Schutz der Berufsgenossenschaft. Ein wichtiges Urteil für Betroffene.
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