Corona-Ansteckung im Beruf – wer trägt die Kosten?
Die Zahl der Corona-Patienten steigt jeden Tag weiter. In nicht wenigen Fällen erfolgt die Ansteckung während einer beruflichen Tätigkeit. Doch wann kommt die Berufsgenossenschaft ins Spiel, weil es sich hier dann um einen Arbeitsunfall handelt?
Die Frage ist brisant. Denn die Berufsgenossenschaften haben inzwischen 170.000 Anträge auf Anerkennung einer Infektion als Berufsunfall erhalten. Etwa zwei Drittel wurden anerkannt. Jeden Monat kommen mehrere tausend neue dazu. Aus gutem Grund:
Zwar unterscheiden sich bei der reinen Behandlung der Krankheit die Leistungen der Berufsgenossenschaften nicht wesentlich von denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Aber zum Beispiel bei Reha-Maßnahmen gelten die Berufsgenossenschaften als vergleichsweise großzügig. Gerade wenn es darum geht, Langzeitfolgen von Corona-Infektionen einzudämmen. Auch ist das sogenannte Verletztengeld, das gezahlt wird, wenn nach sechs Wochen Krankheit die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ausläuft, höher als in der Krankenversicherung.
Berufskrankheit oder Arbeitsunfall
Unter anderem für Beschäftigte in Gesundheitsberufen haben die Berufsgenossenschaften inzwischen eine sogenannte Beweiserleichterung eingeführt – das heißt, der Aufwand, um nachzuweisen, dass man sich im Zusammenhang mit dem Beruf mit Corona infiziert hat, soll gering gehalten werden.
- Die Berufsgenossenschaften treffen auch bei Corona-Infektionen eine Unterscheidung zwischen Berufskrankheit und Arbeitsunfall.
- Bei Menschen, die in besonders gefährdeten Berufen arbeiten, etwa in der Pflege, gilt eine Corona-Infektion in der Regel als Berufskrankheit. In Ausnahmefällen kann sie auch als Arbeitsunfall eingeordnet werden.
Tipp
Besser Berufskrankheit anmelden als Arbeitsunfall. Denn der Aufwand im letzteren Fall ist enorm.
Warum überhaupt anmelden?
Zum einen aufgrund der besseren späteren Leistungen, z.B. bei Long-Covid. Zudem müssen Ärzte bei der Behandlung oft weniger Rücksicht auf Budgets nehmen, wenn sie über die Berufsgenossenschaften abrechnen und nicht über die Krankenkassen. Die haben laut Gesetz die Vorgabe, vor allem das Notwendige zu bezahlen – bei der Unfallversicherung stehen andere Worte im Gesetz. Sie hat den Auftrag, mit allen geeigneten Mitteln den Gesundheitszustand wiederherzustellen.
Fazit
Ein entsprechender Hinweis an Betroffene kann definitiv nicht fehlen. Es geht, gerade für Menschen, die länger unter den Folgen zu leiden haben, um die optimale Behandlung und Betreuung.
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