Fragen Sie ruhig nach dem Impfstatus: Der Arbeitgeber darf es ja nicht
In der aktuellen Fassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung heißt es im § 2 Abs. 1 Satz 3, dass ein Arbeitgeber einen „ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei den Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes berücksichtigen darf. Andererseits aber gilt, dass Arbeitgeber in den meisten Branchen nicht nach dem Impfstatus fragen dürfen und Beschäftigte ihren Impfstatus nicht preisgeben müssen.
Wenn Sie als Fachkraft für Arbeitssicherheit, zum Beispiel in Vorbereitung einer Unterweisung oder bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, nach dem Impfstatus fragen, sieht das Ganze ein wenig anders aus.
Denn: Die Beschäftigten sind zwar auch nicht verpflichtet, Ihnen Auskunft zu geben – aber Fragen kostet bekanntlich nichts – und verboten ist Ihnen diese Frage auch nicht. Das wiederum bedeutet: Die betrieblichen Hygienekonzepte können den jeweiligen Erfordernissen bei bekanntem Immunstatus der Beschäftigten angepasst werden.
Achtung
Auf AHA+L Maßnahmen kann nicht verzichtet werden, wenn
- nicht alle Personen vollständig geimpft oder genesen sind oder
- der Impfstatus oder der Genesenenstatus der Beschäftigten nicht bekannt ist oder
- ein beruflicher Kontakt von vollständig geimpften oder genesenen Personen mit nicht vollständig geimpften oder bisher nicht erkrankten (d.h. nicht immunisierten) Personen vorkommt oder
- geimpfte Personen anwesend sind, bei denen durch eine Immundefizienz eine geschwächte Immunantwort besteht und damit ein unvollständiger Impfschutz vorliegen kann (z.B. nach Organtransplantation oder bei Krebserkrankung).
Nur hier kann verzichtet werden:
Auf AHA+L Maßnahmen kann verzichtet werden, wenn das Risiko der Virusübertragung gering und der Schutz vor schwerer Erkrankung hoch ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn
- alle Beschäftigte vollständig geimpft oder genesen sind und
- kein beruflicher Kontakt von geimpften oder genesenen Personen mit nicht vollständig geimpften oder bisher nicht erkrankten (d.h. nicht immunisierten) Personen vorkommt.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn zwei vollständig, COVID-19 symptomfreie, geimpfte oder genesene Personen in einem Raum arbeiten und kein Kontakt mit nicht vollständig geimpften oder bisher nicht erkrankten (d.h. nicht immunisierten) Personen besteht.
Ein Verzicht auf die AHA+L Maßnahmen kann somit innerhalb einer vollständig geimpften oder genesenen Gruppe der Beschäftigten innerhalb eines Betriebes erfolgen oder bei der Verrichtung einer bestimmten Tätigkeit an einem Arbeitsplatz, in dem alle Personen die zur gleichen Zeit tätig sind, geimpft oder genesen sind.
Näheres zum Thema Corona, Impfung und Genesung finden Sie hier.
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