Aufsichtsperson / Befugnisse
Zur Betriebsbegehung berechtigt sind neben den Prüfern der Arbeitsschutzbehörde auch die Aufsichtspersonen Ihres Unfallversicherungsträgers. Das kann die Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse sein.
Die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften, dürfen in Einzelfällen die Maßnahmen anordnen, um mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren abzuwenden. Diese Maßnahmen muss Ihr Arbeitgeber treffen.
Selbstverständlich dürfen die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften Ihren Betrieb betreten und in entsprechende Unterlagen Einsicht nehmen oder Auskunft verlangen. Diese Befugnisse dürfen übrigens bei akuter Gefahr und zu jeder Tages- oder Nachtzeit umgesetzt werden.
Näheres zum Thema welche Rechte die Aufsichtsbehörden haben finden Sie hier.
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