Arbeitsschutzbehörde
Die Beamten der Arbeitsschutzbehörde haben laut § 22 Arbeitsschutzgesetz ArbSchG folgende Befugnisse bei der Betriebsbegehung. Laut § 22 sind die Prüfer befugt, …
- Ihre Geschäfts- und Betriebsräume zu den Betriebs- und Arbeitszeiten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen.
- in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das heißt, Sie können von Ihnen als Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen Auskünfte verlangen, z. B. durchgeführte Gefährdungsbeurteilungen.
- Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen.
- Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen und Messungen vorzunehmen.
- arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist.
- die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Das heißt, Sie werden mit großer Wahrscheinlichkeit die Prüfer bei der Begehung begleiten
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