Geimpft oder genesen? Darauf muss Ihr Arbeitgeber ab sofort beim betrieblichen Infektionsschutz achten
Wie viele geimpfte oder/und genesene Mitarbeiter gibt es in Ihrem Betrieb? Und in welcher Form haben Sie die Umsetzung der Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz darauf ausgerichtet? Die neuen Änderungen in der Corona-ArbSchV lassen für Geimpfte und Genesene einige Ausnahmen zu. Zum Beispiel bei der AHA+L-Regel (Abstand, Händehygiene, Atemmaske und Lüften). Welche Hinweise für die Beschäftigten darüber hinaus relevant sind, hat die DGUV zusammengefasst.
Es ist ein leidiges Thema, in dem wir bereits seit nun bald 2 Jahre stecken: Corona. Zwar gibt es mittlerweile Impfungen, damit man sich gegen das Virus schützen kann. Oder es bestehen bereits natürliche Antikörper, wenn man genesen ist. Aber nicht jeder Arbeitnehmer will oder kann sich gegen Corona impfen lassen. Und das ruft nun auch Sie als Fachkraft für Arbeitssicherheit auf den Plan.
Denn die Themen rund um Geimpfte oder Genesene in den Betrieben hat die Corona-ArbSchV ins Auge gefasst und damit einige Änderungen auf den Weg gebracht. Es besteht zwar bisher noch keine Impfpflicht für Arbeitnehmer, allerdings soll für bestimmte Berufsgruppen im Bildungs- und Gesundheitswesen oder in sozialen Einrichtungen eine Impfauskunft verbindlich werden.
Und für Ungeimpfte könnte es langfristig teuer werden, denn Bund und Länder haben nun gemeinsam beschlossen, dass Ungeimpfte im Quarantänefall keine Entschädigungszahlung mehr bekommen.
Die Änderungen in § 2 der Corona-ArbSchV besagen, dass „[…] bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes der Arbeitgeber einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen kann. Diese Änderungen haben im Übrigen auch während der Pausenzeiten Gültigkeit. Die Corona-ArbSchV benennt für Handlungshilfen die Unfallversicherungsträger. Die DGUV hat dazu nun einige Hinweise zum Umgang mit Geimpften und Genesenen herausgegeben:
Verzicht auf AHA+L-Maßnahmen
Auf AHA+L Maßnahmen kann demnach verzichtet werden, wenn das Risiko der Virusübertragung gering ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn
- alle Beschäftigte vollständig geimpft oder genesen sind
und
- wenn die Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoffe erfolgt ist
und wenn
- kein beruflicher Kontakt von geimpften oder genesenen Personen mit nicht vollständig geimpften oder bisher nicht erkrankten (d.h. nicht immunisierten) Personen vorkommt.
Das bedeutet für Sie: Wenn in Ihrem Betrieb ein Kollegenteam vollständig geimpft oder genesen ist, können diese bei der Verrichtung einer bestimmten Tätigkeit an einem Arbeitsplatz oder bei der Beschäftigung im Betrieb auf die AHA+L-Maßnahmen verzichten.
Homeoffice
Das Arbeiten im Homeoffice wird als Möglichkeit zur Kontaktreduzierung in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel genannt. Allerdings kann diese Maßnahme für vollständig geimpfte oder genesene Mitarbeiter entfallen, wenn alle im Team befindlichen Kollegen ebenfalls vollständig geimpft oder genesen sind.
Testangebotsverpflichtung
Da bei Geimpften und Genesenen ohne Symptome die Viruslast nach einer Corona-Infektion deutlich niedriger ist, sind die Schnelltests bzw. Selbsttests nicht aussagefähig genug. Deshalb sollte die Testangebotspflicht bei vollständig geimpften oder genesenen Beschäftigten entfallen.
Meetings, Sitzungen
Betriebsbedingte Zusammenkünfte wie Meetings oder Konferenzen können von mehreren Beschäftigter die alle vollständig geimpft oder genesen sind, uneingeschränkt stattfinden.
Abtrennungen
Die DGUV gibt als Hinweis, dass Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen bei vollständig Geimpften oder Genesenen nicht erforderlich sind.
Allerdings sollen Abtrennungen zwischen Beschäftigten und Kunden wie Kassenarbeitsplätze oder Empfang etc. auch bei vollständig geimpften oder genesenen Beschäftigten weiter erforderlich sein.
Gemeinsame Nutzung von Fahrzeugen
Sind nicht alle Mitarbeiter, die das Fahrzeug benutzen vollständig geimpft oder genesen, müssen die AHA+L Maßnahmen weiterhin eingehalten werden.
Raumabmessungen bzw. Bewegungsflächen
Bei der Zahl der zusammentreffenden Personen sind vollständig Geimpfte oder Genesene nicht zu berücksichtigen.
Allerdings: Die AHA+L Maßnahmen müssen weiterhin eingehalten werden, wenn nicht alle Mitarbeiter vollständig geimpft oder genesen sind.
Sanitär/Kantinen/Pausenräume/Umkleideräume
Vollständig geimpfte oder genesene Kollegen müssen hinsichtlich der Belegungszahl nicht weiter berücksichtigt werden.
Allerdings: AHA+L Maßnahmen müssen eingehalten werden, wenn nicht alle vollständig geimpft oder genesen sind.
Personenbezogene Nutzung von Arbeitsmitteln/Werkzeugen
Bei vollständig Geimpften oder Genesenen ist keine personenbezogene Nutzung von Arbeitsmitteln und Werkzeugen erforderlich.
Raumbelegung (Großraumbüro)
Bei vollständig Geimpften oder Genesenen ist keine Belegungszahl zu berücksichtigen.
Allerdings: AHA+L Maßnahmen müssen eingehalten werden, wenn nicht alle im Büro vollständig geimpft oder genesen sind.
Unterkünfte
Auch hier gibt die DGUB Hinweise. So sind beispielsweise Abweichungen von den besonderen Regelungen in Unterkünften, wie z.B. verbindliche Zimmer- und Wohneinteilung, Begrenzung der Personenzahl in der Arbeitsgruppe, Reduzierung der Normalbelegung etc. möglich, wenn alle in der Gruppe vollständig geimpft oder genesen sind und ansonsten die Anforderungen der ASR A4.4 „Unterkünfte“ eingehalten werden.
Allerdings: Wegen der geltenden AHA+L Maßnahmen bei möglichem Kontakt zu nicht vollständig geimpften oder bisher nicht erkrankten (d.h. nicht immunisierten) Personen siehe SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel Anhang 1 Abschnitt 4.
Zutrittsregelungen (z.B. von Dritten in den Betrieb)
Für vollständig Geimpfte oder Genesene entfallen diese Zutrittsregelungen.
Allerdings: Wegen geltender AHA+L Maßnahmen bei möglichem Kontakt zu nicht vollständig geimpften Kollegen oder bisher nicht erkrankten (also nicht immunisierten) Personen gilt die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel Abschnitt 4.2.10.
Näheres zum Thema Grippeimpfung durch Arbeitgeber finden Sie hier.
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