Berufskrankheiten-Verordnung
Augen auf bei diesen zwei neuen Berufskrankheiten!
Am 1. August 2021 tritt die Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) in Kraft. Darin wurden zwei neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste der Anlage 1 zur BKV aufgenommen:
- Hüftgelenksarthrose durch Heben und Tragen schwerer Lasten und
- Lungenkrebs durch Passivrauchen.
Besonders bei Beschäftigten, die in ihrem Arbeitsleben unter anderem mindestens 10-mal pro Tag Lasten mit einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm gehandhabt haben, kann die Hüftgelenksarthrose als Berufskrankheit anerkannt werden (Berufskrankheiten-Nummer 2116). Lungenkrebs durch Passivrauch kann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn die erkrankte Person am Arbeitsplatz viele Jahre intensiv Passivrauch ausgesetzt war (Passivrauchexposition) und die erkrankte Person selbst nie oder maximal bis zu 400 Zigarettenäquivalente aktiv geraucht hat.
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