Hautkrebsschutz
Hautkrebsschutz für Ihre „Draußen-Beschäftigte“: So sorgen Sie für maximale Sicherheit bei Arbeiten im Freien
Hautkrebs zählt bei den Beschäftigten, die im Freien arbeiten, zur häufigsten Berufskrankheit. Der durch natürliche Ultraviolettstrahlung (UV-Strahlung) verursachte weiße Hautkrebs. Im Bau beispielsweise ging 2020 fast jede fünfte gemeldete Berufskrankheit auf Hautkrebs zurück.
Doch die Auswertungen der Berufsgenossenschaften zeigen ein weiteres, alarmierendes Merkmal. Hautkrebserkrankungen nehmen in der gesamten Bevölkerung deutlich zu. Dabei ist es einfach, sich wirksam zu schützen. Das gilt nicht nur in der Freizeit, sondern gleichermaßen für die Arbeitsplätze im Freien.
Durch den Klimawandel wird es in Mitteleuropa zunehmend wärmer und trockener. Vor allem in den Monaten April bis September zwischen 11:00 Uhr und 16:00 Uhr sind die Belastungen durch natürliche UV-Strahlen hierzulande so hoch, dass sie einen zusätzlichen Schutz erforderlich machen. Dieser ist wichtig, weil es bei hoher und vor allem langandauernder Belastung zu folgenschweren Hautschädigungen kommen kann.
Nicht sofort zu bemerken
Besonders tückisch daran ist, dass Betroffene die Schädigung nicht sofort bemerken. Nicht selten tritt eine Hautkrebserkrankung erst nach 20 bis 30 Jahren auf. Hier gilt: Je früher präventiv gehandelt wird, desto weniger kommt es zum Hautkrebs.
Handeln Sie nach dem TOP-Prinzip
Wirksames Instrument bei der Festlegung der richtigen Schutzmaßnahmen gegen die schädlichen UV-Strahlen ist die Gefährdungsbeurteilung. Die Rangfolge der anzuwendenden UV-Schutzmaßnahmen folgt dem klassischen Präventionsprinzip – dem TOP-Prinzip.
Dabei stehen technische und organisatorische Lösungen zunächst vor den persönlichen Schutzmaßnahmen.
Überblick: Technische, Organisatorische und Persönliche Schutzmaßnahmen
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Technische UV-Schutzmaßnahmen | Zu den technischen UV-Schutzmaßnahmen gehören beispielsweise Schutzzelte, Sonnenschirme oder Sonnensegel, die für schattige Arbeitsplätze im Freien sorgen. |
Organisatorische Schutzmaßnahmen
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Wenn technische Maßnahmen nicht umgesetzt werden können, kommen ergänzend organisatorische Schutzmaßnahmen zur Anwendung.
So können zum Beispiel Arbeiten in die frühen Morgen- und Vormittagsstunden oder in die späten Nachmittagsstunden – nach 16:00 Uhr – verlegt werden, wenn die UV-Belastung geringer ist. |
Persönliche Maßnahmen | Wenn technische oder organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen, müssen persönliche UV-Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten ergriffen werden. Dazu gehören leichte, luftdurchlässige, körperbedeckende Kleidung – möglichst aus Baumwolle – sowie der Schutz des Kopfes, des Nackens, der Nase und der Ohren.
Hautbereiche, die nicht verdeckt werden können, wie das Gesicht, die Nase oder auch die Handrücken, sind mit UV-Schutzcremes mit einem Lichtschutzfaktor von mindestens 30 (besser 50) zu schützen. Dieser Schutz muss spätestens nach zwei Stunden erneuert werden. Um Schädigungen der Augen und der Netzhaut zu vermeiden, werden UV-Schutzbrillen empfohlen.
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Nicht vergessen:
Ein Arbeitgeber muss den Kollegen, die regelmäßig mindestens eine Stunde oder mehr im Freien arbeiten, eine arbeitsmedizinische Untersuchung (Angebotsuntersuchung) anbieten (Anhang Teil 3 Abs. 2 Nr. 5 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge).
Näheres zum Thema Masken und Hautschutz finden Sie hier.
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