Gefährdungsbeurteilung und Ihr Betriebsrat
Gefährdungsbeurteilungen: Was Sie vor der Durchführung intern beachten müssen
Dass der Betriebsrat beim Thema Gefährdungsbeurteilungen mitmischt, wissen Sie vermutlich aus eigener Erfahrung nur zu gut. Und warum auch nicht. Arbeitssicherheit- und Gesundheitsschutz gehen schließlich alle an. Doch dass sich Ihr Betriebsrat dabei nicht alles erlauben kann, zeigt ein neuer Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12.1.2021 (Az. 1 TaBVGa 4/20), der auch für Ihre Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit interessant ist.
Im entschiedenen Fall wollte ein Betriebsrat den Umzug in eine neue Betriebsstätte vorläufig untersagen lassen. Es gab dort noch keine von ihm mitbestimmte Gefährdungsbeurteilung. Doch das Gericht zog nicht mit: Beim Thema Gefährdungsbeurteilung bestimmt der Betriebsrat zwar bei den Regeln Gefährdungsbeurteilung mit, nicht aber bei der Frage nach dem Termin – so das Gericht. Das bedeutet, Ihr Betriebsrat kann zwar einfordern (zur Not auch gerichtlich), dass die fehlende Gefährdungsbeurteilung nachgeholt wird – aber er kann keinen Umzug blockieren.
Was dieser Beschluss für Sie bedeutet
Eine Gefährdungsbeurteilung soll Gefährdungen am Arbeitsplatz, durch Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe oder auch durch die Arbeitsumgebung sichtbar machen – damit diese so gut wie möglich abgestellt werden können. Außerdem ist das Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen gesetzliche Pflicht (§ 5 in Verbindung mit § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Wesentliche Aspekte bei der Gefährdungsbeurteilung sind:
- die Gebrauchstauglichkeit inklusive der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung,
- die sicherheitsrelevanten und ergonomischen Zusammenhänge zwischen
- Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation
- Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe
- die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln,
- vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdungen bei Maßnahmen zu deren Beseitigung,
- alle überwachungsbedürftigen Anlagen, also auch für Anlagen, bei denen ausschließlich Dritte gefährdet sind.
Dass Ihr Betriebsrat bei den Gefährdungsbeurteilungen mitspielt, ist vom Gesetzgeber durch § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorgegeben. Auch das Bundesarbeitsgericht hat hierzu eine klare Meinung: Es hat mit seinen Beschlüssen vom 8.6.2004, Az. 1 ABR 13/03 und 1 ABR 04/03 klargemacht, dass die gesetzliche Verpflichtung Ihres Arbeitgebers zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung sowie zur arbeitsplatzbezogenen Unterweisung nach dem Arbeitsschutzgesetz der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Das BAG hält dieses Mitbestimmungsrecht bei Gefährdungsbeurteilungen sogar für ein zentrales Element des Gesundheitsschutzes im Betrieb. Deshalb darf der Arbeitgeber nicht allein entscheiden. Er muss den Betriebsrat beteiligen. Und zwar, was die Ausgestaltung und konkrete Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen betrifft. Der Grund:
Hierzu macht der Gesetzgeber keine klare Vorgabe, so dass ein „Gestaltungsspielraum“ besteht. Diesen aber kann der Arbeitgeber dann nicht selbst füllen – sondern muss das gemeinsam mit dem Betriebsrat tun.
Das bedeutet für Sie als Fachkraft für Arbeitssicherheit folgendes:
Bei der …
- Ausgestaltung von Beurteilungsverfahren,
- Schwerpunktsetzungen,
- Erhebung (wie zum Beispiel Fragebögen) und allen
- Maßnahmen, die zur Durchführung der Beurteilung betriebsspezifisch konkretisiert werden,
spricht Ihr Betriebsrat mit!
Tipp
Machen Sie den Betriebsrat zu Ihrem Verbündeten. Fordern Sie ihn aktiv auf, nach möglichen Mängeln und seiner Meinung nach fehlenden Gefährdungsbeurteilungen Ausschau zu halten. Bitten Sie ihn, das Thema nicht nur im Ausschuss, sondern offen mit Ihnen anzusprechen. Ganz nach dem Motto: Gesundheits- und Arbeitsschutz geht uns alle an!
Näheres zum Thema Gefährdungsbeurteilung mobiler Arbeitsmittel finden Sie hier.
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