Maske, Impfen, Testen: Was nach den Beschlüssen vom 22.3.2021 gilt
Am 22.3.2021 haben Bundes- und Landesregierungen neue Lockdown-Maßnahmen beschlossen – und die bestehenden Corona-Sonderregeln bis zum 18.4.2021 verlängert. Das bedeutet auch: Die strengen Hygiene-Maßnahmen werden verlängert – und das Thema Tests steht im Raum. Der zusätzliche „Frei-Tag“ wurde allerdings wieder zurückgenommen.
Die Bundesregierung fürchtet, dass sich das Virus in Form neuer Mutationen weiter ausbreitet. Deshalb soll mit einem harten Oster-Lockdown dem Virus der Weg hierfür versperrt werden. Zudem wird im Beschluss der Konferenz der Regierungschef der Länder mit der Bundeskanzlerin einmal mehr betont, dass Arbeitgeber „in der Pflicht stehen“, ihren Teil hierzu zu leisten. Das gilt vor allem mit Blick auf das Thema „Tests“:
Keine verpflichtenden Tests
Angesichts der Tatsache, dass es die Bundesregierung versäumt hat, frühzeitig genug Tests in größeren Mengen zu bestellen, sehen die neuen Beschlüsse vorerst KEINE verbindliche Testpflicht für Arbeitgeber vor. Sie „sollen“ aber pro Beschäftigtem, der nicht vom Home-Office aus arbeiten kann, zwei Tests pro Woche zur Verfügung stellen – und das jeweilige Testergebnis dokumentieren.
Welche Tests sind erlaubt?
In Frage kommen Schnelltests, die von den Beschäftigten selbst durchgeführt werden können. Über das Ergebnis dieser Tests erhalten die Beschäftigten allerdings keine Bescheinigung.
Tipp
Eine Übersicht über geeignete und zugelassene Tipps finden Sie hier: https://tinyurl.com/fwcjexct
Zusätzlich sollten Sie Kontakt mit der für den Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft aufnehmen. Viele der Berufsgenossenschaften haben entsprechende Kooperationen und Angebote.
Ebenfalls möglich: PoC-Antigen-Schnelltests
Strengere Regeln gelten für sogenannte PoC-Antigen-Schnelltests. Laut ZDH dürfen diese Tests nur durch „medizinisches oder geeignetes geschultes Personal durchgeführt werden. Nach dem Schnelltest erhalte der Getestete ein Zeugnis, aus dem unter anderem hervor geht, wer von wem, wann und mit welchem Ergebnis getestet wurde.
Müssen positive Tests gemeldet werden?
Die Ergebnisse der Schnelltests, die die Beschäftigten selber machen, erstaunlicherweise nicht. Aber: Beschäftigte sind verpflichtet, ein positives Ergebnis dem Arbeitgeber zu melden! Stellen Sie entsprechende Schilder an der Testaufgabe auf. Es handelt sich um eine wesentliche Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Schließlich Betroffene andere nicht gefährden und damit den Betrieb nicht gefährden dürfen.
Wichtig
Beschäftigte können – außer in Unternehmen, die Branchen angehören, die eine entsprechende behördliche oder gesetzliche Pflicht auferlegt bekommen haben, nicht zum Test gezwungen werden. Aber Arbeitgeber können Beschäftigten, die sich nicht testen lassen, den Zugang zum Betrieb verwehren. On sie in diesem Fall allerdings den Lohn weiterzahlen müssen, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Entsprechende Gerichtsverfahren gibt es – wurden aber noch nicht abschließend entschieden. Homeoffice wäre eine alternative – wo möglich.
Was ist mit einer möglichen Impflicht?
Auch hier gilt: Arbeitgeber können keine Impfung vorschreiben – sofern es keine gesetzliche Grundlage oder behördliche Grundlage hierzu gibt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es eine entsprechende behördliche Anordnung bzw. eine Grundlage im Gesetz (zum Beispiel Infektionsschutzgesetz) für eine Testpflicht gibt.
So hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 22.12.2020, Az. 29 L 2547/20, die von einem Arbeitgeber angeordnete Testpflicht in einem Betrieb der fleischverarbeitenden Industrie für rechtens erklärt. Der Arbeitgeber war behördlicherseits zu diesen Tests verpflichtet worden.
Die Folge
Wenn eine Impflichtpflicht per Gesetz oder behördlicher Anordnung besteht, sind Beschäftigte zur Impfung verpflichtet. Impfverweigerer dürfen dann nicht zur Arbeit erscheinen. Home-Office wäre dann auch hier die Alternative.
Apropos Home-Office
Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, Home-Office-Lösungen anzubieten. Es gibt aber ebenfalls weiterhin keine Verpflichtung für Beschäftigte, ein entsprechendes Home-Office Angebot anzunehmen.
Für alle Beschäftigte, die im Betrieb arbeiten wollen oder müssen, gilt damit weiterhin:
- Gemäß § 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen von Ihrem Arbeitgeber auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Dazu soll er vor allem die folgenden technischen und organisatorischen Maßnahme ergreifen und – wenn diese nicht genügen – Verhaltensregeln für die Mitarbeiter zur Kontaktvermeidung aufstellen.
- Wenn es erforderlich ist, dass mehrere Personen einen Raum nutzen, darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden (§ 2 Abs. 5 Corona-ArbSchV).
Wichtig
Lassen sich direkte Zusammenkünfte nicht vermeiden, insbesondere bei weniger als 10 Quadratmetern pro Person, sind alternative Maßnahmen verpflichtend. Beispielsweise Lüftungsmaßnahmen oder Abtrennungen zwischen den Personen.
So steht es um die Maskenpflicht
Weiterhin gilt: Beschäftigte müssen immer dann einen Mundschutz tragen, wenn
- sich in einem Raum mehr als eine Person pro 10 m² aufhält,
- ein Mindestabstand von 1,50 m nicht eingehalten werden kann oder
- wenn es bei der Arbeit zu einem erhöhten Aerosolausstoß kommt.
Die Masken muss der Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Er trägt auch die Kosten hierfür. Es muss sich weiterhin um eine medizinische Maske, eine FSP 2-Maske oder eine „vergleichbare Atemschutzmaske“ handeln.
Fazit
Nutzen Sie die neuen Beschlüsse, um Hygienekonzepte, Gefährdungsbeurteilungen und die weiteren, im Betrieb eingeleiteten Maßnahmen jetzt noch einmal auf den Prüfstand zu stellen. Es stellt sich eine gewisse Corona-Müdigkeit ein. Und nach Ostern ist das Thema immer noch nicht gegessen. Setzen Sie deshalb auf Schnelltests! Auch wenn keine Testpflicht besteht: Der Gesetzgeber hat sich vorbehalten, diese anzuordnen, wenn nicht ausreichend genug Betriebe mitmachen. Gewonnen wäre mit einer Verweigerung dann nichts.
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