Ist die Lagerung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz erlaubt?
Frage: „Weil wir die Arbeitsabläufe zum Schutz der Beschäftigten vor einer Infektion mit dem Corona-Virus etwas geändert haben, werden nun – wenn auch im geringen Umfang – an einigen Arbeitsplätzen Gefahrstoffe gelagert. Nun meine Frage: Ist das rechtens?“
Antwort: An Arbeitsplätzen dürfen nur solche Mengen an Gefahrstoffen bereitgehalten werden, die zum Fortgang der Arbeiten erforderlich sind. Dauer und Ausmaß der Exposition am Arbeitsplatz sind möglichst gering zu halten, um Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu vermeiden bzw. zu verringern.
- Am Arbeitsplatz dürfen also nur solche Mengen bereitgehalten werden, wie sie für den Fortgang der Arbeit notwendig sind, dies entspricht z. B. dem Tagesbedarf oder dem Bedarf für die Dauer einer Schicht.
- Welche Höchstmengen im Einzelnen gelten, legen Technische Regeln und berufsgenossenschaftliche Informationen und Regelwerke fest. Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr regelt § 11 GefStoffV, auch hier sind „gefährliche Mengen“ zu vermeiden.
Um es klar zu sagen:
Eine dauerhafte Lagerung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz ist nicht zulässig. Akut toxische (Kategorien 1–3), spezifisch zielorgantoxische (Kategorie 1) sowie krebserzeugende und keimzellmutagene (s. KMR-Liste: Kategorien 1A und 1B) Stoffe und Gemische müssen „unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.“ Werden Gefahrstoffe in Arbeitsräumen gelagert, so ist dies nur in besonderen Einrichtungen z. B. geeigneten Sicherheitsschränken zulässig. Nur so kann die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet werden.
Gefahrstoffverzeichnis aktuell halten
Jeder Arbeitgeber ist per se verpflichtet, ein Gefahrstoffverzeichnis über alle im Unternehmen vorhandenen Gefahrstoffe zu führen. Darin wird auch der Lager- bzw. Verarbeitungsort dokumentiert. Das gilt für Lagerungen am Arbeitsplatz!
Keine Regel ohne Ausnahme
Werden allerdings nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung durchgeführt, besteht keine Verpflichtung, ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen.
Gefährdungsbeurteilung aktualisieren
Ermitteln Sie nicht nur für die üblichen Gefahrstofflagerstellen sondern auch für die Arbeitsplätze, an denen Gefahrstoffe gelagert oder bereitgehalten werden, mögliche Gefährdungen. Ermitteln Sie, ob die verwendeten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bei Tätigkeiten zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können. Das gilt mit Blick auf
- verwendete Arbeitsmittel,
- Verfahren,
- Arbeitsumgebung sowie
- mögliche Wechselwirkungen.
Berücksichtigen Sie bei Ihrer Gefährdungsbeurteilung auch die Mengen an Gefahrstoffen, die für den Fortgang der Arbeit notwendig sind. Hierbei gilt der Grundsatz: Keine Dauerlager an den Arbeitsplätzen. Denn um Gefährdungen zu vermeiden bzw. zu verringern, legen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten fest. Dazu gehört auch, die Menge von direkt am Arbeitsplatz gelagerten oder bereitzuhaltenden Gefahrstoffen so weit wie möglich zu begrenzen.
Näheres zum Thema Gefahrstoffsubstitution finden Sie hier.
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